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 © energie-fachberater.deDie Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gelten bei allen Sanierungsmaßnahmen
 © energie-fachberater.deDie Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gelten bei allen Sanierungsmaßnahmen
Diese Neuerungen gilt es zu beachten

Gebäudeenergiegesetz GEG 2020 löst EnEV ab

Das Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist seit dem 1. November 2020 das geltende Energiesparrecht für Gebäude, egal ob Altbau oder Neubau. Es ersetzt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), die alle am 31. Oktober 2020 außer Kraft getreten sind.
Damit ist das GEG für EigentümerInnen die entscheidende Gesetzesgrundlage in allen Belangen einer Sanierung:
 
  • bei der Dämmung von Dach, Fassade und Keller
  • bei den Regelungen zu alten Heizungen und zum Heizungstausch
  • beim Energieausweis.

Verbindliche Grenzwerte bei Dämmung und Sanierung verändern sich nicht
Auch wenn das GEG die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) abgelöst hat, haben sich die Vorgaben bei einer Sanierung und Dämmung nicht verändert. Die Anforderungen an den Wärmeschutz wurden nicht verschärft, es gelten die gleichen Regelungen wie in der EnEV. Diese Regelungen greifen bei allen Sanierungsmaßnahmen.

Für jedes Bauteil gelten verbindliche Sanierungsstandards. Geregelt werden über den U-Wert, der nach der Sanierung nicht überschritten werden darf. Das gilt für die Dämmung, neue Fenster und eine neue Haustür gleichermaßen. Auch die gesetzlichen Nachrüstpflichten / Austauschpflichten bleiben bestehen. Sie gelten für die:
 
  • Dachbodendämmung
  • Die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen im unbeheizten Kellern
  • Sowie für Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre und sogenannte Konstanttemperatur-Kessel sind.

Zunächst einmal bleiben die Vorgaben und Standards mit dem GEG also gleich. Allerdings enthält das Gesetz eine Klausel zur Überprüfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand im Jahr 2023. Möglicherweise werden dann die Vorgaben verschärft.

Neuregelungen im GEG im Vergleich zur EnEV
In einigen Bereichen der Sanierung wurden die bestehenden Regelungen verschärft beziehungsweise konkretisiert:
 
  • Das betrifft 1. den Einbau von Ölheizungen und Kohleheizungen: Ab 2026 dürfen Ölheizungen und Kohleheizungen nur noch eingeschränkt eingebaut werden. Der Einbau ist nur noch dann erlaubt, wenn der Wärmebedarf anteilig über erneuerbare Energien gedeckt wird, zum Beispiel mit einer Hybridheizung mit Ölheizung. Zusätzlich gibt es wenige Ausnahmen für EigentümerInnen, die ihr Haus schon vor 2002 bewohnt haben und wo keine Möglichkeit auf einen Gas/Fernwärmeanschluss und den Einsatz erneuerbarer Energien besteht.
  • 2. wichtige Änderung ist die Pflicht zu einer kostenlosen Energieberatung vor einer Haussanierung und bei einem Hauskauf. Bei der Sanierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses greift diese Pflicht immer dann, wenn umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an den Außenbauteilen des Hauses (wie Fassadendämmung, neue Fenster, neue Haustür, Dachdämmung, Dachbodendämmung und Kellerdämmung) geplant sind, und dafür Berechnungen zur energetischen Bewertung des gesamten Gebäudes angestellt werden. Handwerker sind verpflichtet, auf diese Beratungspflicht schon in ihren Angeboten hinzuweisen. Käufer eines Ein- und Zweifamilienhäusern müssen nach Erhalt des Energieausweises ein kostenloses Beratungsgespräch zur Energieberatung führen.
  • Die 3. Neuerung im GEG ist die Ausweitung der Pflicht zur Vorlage und Übergabe des Energieausweises auf Makler.

Sanierungsförderung im GEG gesetzlich verankert
Ob Nutzung erneuerbarer Energien und Reduzierung des Energieverbrauchs durch eine Sanierung - die Förderung dafür ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) nun gesetzlich verankert. Zum Beispiel werden bis zu 45 Prozent der Investitionen für eine klimafreundliche Heizung vom Staat übernommen. Alternativ gibt es die Möglichkeit einer steuerlichen Vergünstigung, die über drei Jahre verteilt werden kann.
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